Was Inhaberinn dieses Grundes der Grundobrigkeit an verschiedenen
quittungen der Abgaben zu entrichten, und an fröhen Diensten zu leisten ver-
bunden ist, dann was dieselbe dagegen zu genießen hat, dieses weiset das
?ebarium nur worauf sich hiermit beruppen (berufen) wird.
Die hin und wieder auf diesem Grunde befindlichen Eichen bleiben aus-
drücklich pro Dominio vorbehalten.
An Steuerbeitrag zur Gemeinde, so viel nach der Indiction auf dieselbe
ausfällt, oder nach neuer Steuer Regulirung ausfallen durfte.
Außer deme aber wird Ubernehmerin, so wie alle zukünftige Besitzer
dieses Grundes bey jedesmahliger Veränderung verbunden seyn,
..Dominio a
10 pCto Landemium in herrschaftliche Rendten zu erlegen
auch sie und alle Nachfolger die Confirmations und Schreibegebühr zu
entrichten haben werden.
Ubrigens hat sie nebst ihren Nachfolgern und Nachkommen die Macht
diesen Grund ohne jemandes Hindernuß (ohne das jemand es verhindern kann) auf das Bestmöglichste zu
Nutzen imegleichen demselben nach seiner Zuträglichkeit anderweitig zu
verbrüfen (verbriefen), oder jedoch nur mit herrschaftlichen Vorbewust (das die Herrschaft vorher das Wissen darüber hat/ Kenntnis darüber hat) und Be-
willigung, zu verpfänden und zu vermiethen.
Zu Urkund dessen nachstehende Fertigung. So geschehen
zu Karwin am 19. July 1817
Jochann Kudletz m/p
------------- Barbara Kania Ubernehmerin
Einsitzer
-es heißt natürlich Justiziar- ..... Franz Adametz m/p Namensfertiger
da habe ich zu schnell gelesen - EntschuldigungVorstehende Einantwortungs Urkunde wird von mir als
Grundobrigkeit des Guthes Peterswald auf alles was
Rechtens und meinen grundherrlichen Gerichtsamen unschad-
lich ist, bestättiget und ratificirt. So geschehen Schloß
Freystadt am 24? July 1817
Jochen (Johann) Graf Larisch v(on) Mönnich (1766-1820)