Grunt. 1725 L. Albrechtice (OP) S.2 nemcina, vyreseno, danke

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Grunt. 1725 L. Albrechtice (OP) S.2 nemcina, vyreseno, danke

Příspěvekod pg » sob říj 05, 2013 21:53

Dobry vecer,
umel by nekdo doladit ta cervena mista? Pro pochopeni toho hlavniho to asi neni nutne, ale bylo by hezke to mit co nejuplnejsi do rodinneho archivu... :)

http://www.imagehosting.cz/?v=gruntovcv.jpg
http://vademecum.archives.cz/vademecum/ ... 75&scan=13

Und Joanna zu ,,6.stl: Schaafen , dem dritten Bruder
aber wirdt allhier? nichts benennet , sondern solle bey
der Kaylowitzer Mühl versehen werden. Mehr werde
Kaufer verbunden seyn einer jeden Schwester ,,1.stl:
Khue auszufolgen, und dann so wohl denen zweyen ge
brüdern alß auch Schwestern , jedem auf ,, 3 Tiesch? (Tisch?) auß=
steuerung? (Aussteuer?) machen oder vor (für) jeden Tiesch? (Tisch?) ,,1 Thl Geldt geben
und dießes alles ohne Schaden der Kauf=Summa.
Was aber annoch? (noch?) die alten Erben aus dießem Grundt zu=
stel?tl?nd??rin? haben , wie der vorige Kauf lauthet? (lautet?), dießes
solle auch der Kufer ihnen befolgen? , jedoch von deß vor=
kaufers Antheyl (Anteil) ihme? defaloiren? (abwerten/devalvieren? oder abziehen/abrechnen?).
Außgeding der alten Außgedingerin auf ,, 6. breßl:? schl:? (Breslauer? Scheffel?)
Acker . ein Beth (Beet) zu Krauth ein Beth zu Hannef (Hanf) , dan auf
,,2 Fuhr Hey (Fuhren Heu) die schon ihr außgezeichnete Wießen , die Acker
aber werde Grundtsietzer schuldig seyn ihr zubeurbern (zu bearbeiten),
das hey (Heu) aber werde Außgedingerin ihn? (ihr?) selbsten sollen ein
fechßnen (ernten) , und zur Wohnung das Stiebel (Stübel, Stube) wie vorhers
Nach ihrem Tod aber solle sothanes? (solches, dieses?) Außgeding auf den
Verkaufer sambt (inkl.) seinem Weib fallen , und sollen solches
bies (bis) zu ihrem absterben zugemi?ten? haben . Anbey ist
auch beschlosen worden , daß im Fall (falls) Kaufer ohne Erben
solte absterben , so solle die Wittib nicht? fueg? und Macht
haben sothanes? guth? (dieses Gut) einem anderen zu verheurathen? (verheiraten?) , sondern
nun solches bies (bis) in ihren Tod zugemieten? haben und solle
hernach Wiederumb? (wiederum) aus deß Kaufers Geschwistern? fallen? //:
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Re: Grunt. 1725 Lesni Albrechtice (OP) S.2 nemcina

Příspěvekod Gabi » pon říj 07, 2013 11:10

Und Joanna zu ,,6.st: Schaafen , dem dritten Bruder
aber wirdt allhier (laut dieser Urkunde) nichts benennet, sondern solle bey
der Kaylowitzer Mühl versehen werden. Mehr werde
Kaüfer verbunden seyn einer jeden Schwester ,,1.st:
Khue auszufolgen, und dann so wohl denen zweyen ge
brüdern alß auch Schwestern , jedem auf ,, 3 Tiesch (Tisch) auß=
steuerung (Aussteuer) machen oder vor (für) jeden Tiesch (Tisch) ,,1 Th. Geldt geben
und dießes alles ohne Schaden der Kauf=Summa.
Was aber annoch (auch noch) die alten Erben auf dießem Grundt zu=
praetendiren (= auf etwas Anspruch erheben, beanspruchen, fordern, verlangen) haben , wie der vorige Kauf lauthet (lautet), dießes
solle auch der Kaufer ihnen befolgen, jedoch von deß Vor=
kaufers Antheyl (Anteil) ihme defalciren (defalzieren = abziehen von etwas, in Abzug bringen)
Außgeding der alten Außgedingerin auf ,, 6. breß: sch: (Breslauer Scheffel)
Acker . ein Beth (Beet) zu Krauth ein Beth zu Hannef (Hanf) , dan auf
,,2 Fuhr Hey (Fuhren Heu) die schon ihr außgezeichnete Wießen , die Acker
aber werde Grundtsietzer schuldig seyn ihr zubeurbern (zu bearbeiten),
das hey (Heu) aber werde Außgedingerin ihr selbsten sollen ein
fechßnen (ernten) , und zur Wohnung das Stiebel (Stübel, Stube) wie vorhers
Nach ihrem Todt aber solle sothanes (solches, dieses) Außgeding auf den
Verkaufer sambt (inkl.) seinem Weib fallen , und sollen solches
bies (bis) zu ihrem absterben zu geniessen (Nutzniessung) haben . Anbey ist
auch beschlossen worden , daß im Fahl (im Falle das der, falls) Kaufer ohne Erben
solte absterben , so solle die Wittib nicht Fueg (Befugnis) und Macht
haben sothanes guth (dieses Gut) einem anderen zu verheurathen (verheiraten) , sondern
nun solches bies (bis) in ihren Tod zu geniessen haben und solle
hernach Wiederumb (wiederum) auf deß Kaufers Geschwister fallen *//:

* falls sie nochmal heiraten sollte, darf das Gut nach ihrem Tod nicht der 2. Mann bzw. seine Familie bekommen sondern es muß an die Geschwister des 1. Mannes (des hier genannten Käufers) vererbt werden.
Sie hat bis dahin nur die Nutzniessung.
:) Gabi
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Re: Grunt. 1725 Lesni Albrechtice (OP) S.2 nemcina

Příspěvekod pg » pon říj 07, 2013 15:04

Vilen Dank, Gabi! :)
Eine kleine Frage noch: wird mit dem "Tiesch" wirklich ein Tisch gemeint? Oder eher eine Verpflegung bzw. damit verbundene Spesen oder ähnliches...?
Danke & Grüsse,
pg
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Re: Grunt. 1725 Lesni Albrechtice (OP) S.2 nemcina

Příspěvekod Gabi » pon říj 07, 2013 21:32

Leider weiß ich das nicht. Ich müßte jemand anders fragen, der sich mit der alten deutschen Sprache besser auskennt. Darf ich ihn den Beitrag schicken?
:) Gabi
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Re: Grunt. 1725 Lesni Albrechtice (OP) S.2 nemcina

Příspěvekod pg » pon říj 07, 2013 22:49

Hallo Gabi,

natürlich dürfen Sie diesen Beitrag weiterschicken, wenn Sie dieses Rätsel auch interessant finden (so wie ich :) ). Wie aber schon vorher erwähnt: Auch da ist die Bedeutung von dem ganzen Text eigentlich klar.

Ich möchte mich bei Ihnen nochmals recht herzlich bedanken!
Petr
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Re: Grunt. 1725 L. Albrechtice (OP) S.2 nemcina, vyreseno, d

Příspěvekod Gabi » pon říj 28, 2013 22:48

Undt Joanna zu 6 Stück Schaaffen , dem dritten Bruder
aber wirdt allhier nichts benennet, sondern solle bey
der Kaylowitzer Mühl versehen werden. Mehr werde
Kauffer verbunden seyn Einer Jeden Schwester 1 Stück
Khue außzufolgen, und dann so wohl denen zweyen ge
brüdern alß auch Schwestern , Jedem auf 3 Tiesch auß=
steüerung machen oder vor Jeden Tiesch 1 Thaler geldt geben
und dießes alles ohne Schaden der Kauff=Summa.
Was aber annoch die alten Erben auf dießem grundt zu=
praetendiren haben , Wie der vorige Kauff lauthet, dießes
solle auch der Kauffer ihnen befolgen, Jedoch von deß Ver=
kauffers Antheyl ihme defalciren.
Außgeding der alten Außgedingerin auf 6 Breslauer Scheffel
Acker . ein beth zu Krauth ein beth zu Hanneff , dan auf
2 Fuhr Hey die schon ihr außgezeichnete Wießen , die Acker
aber werde grundtsietzer schuldig seyn ihr zubeurbern,
das hey) aber werde Außgedingerin ihr Selbsten sollen ein
fechßnen, und zur Wohnung das Stiebel Wie vorhero
Nach ihrem Tod aber solle sothanes Außgeding auf den
Verkauffer sambt seinem Weib fallen , und sollen solches
bies zu ihrem absterben zugeniessen haben . Anbey ist
auch beschlossen worden , daß imfahl Kauffer ohne Erben
solte absterben , so solle die Wittib nicht fueg und Macht
haben sothanes guth einem anderen zu verheürathen, sondern
nur solches bies in ihren Tod zugeniessen haben, und solle
hernach Wiederumb auf deß Kauffers geschwiester fallen

Tiesch = Tisch
:) Gabi
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