3.1
Johann=
----------------- nun
-------------- Joseph Poltzer
-------------------------------------------------Bauern Gut Nro 24
Im Jahr 1789 den 10ten November, überlässt der Johann
Poltzer, dessen bishero im Besitz gehabten Bauern Grundt
in solchen Reinen und Gränzen, wie er solchen selbst
besessen, seinen Eheleiblichen Sohn Joseph, u seinen
und seiner Nachkommenschaft wahren Erb-Eigenthum
für die Kauff Summe deren Ein Hunderth
Achtzig Gulden R? Sage........................180 fr.
Diese Kauf Summe hat der antrettende
Würth Joseph Poltzer gleich bar, zu handen seines
Vater Joseph ?(Johann?)Poltzer zuerlegen
Zum Beylaß bleibt den antretenden neuen
Würth 1 Pferdt, 1 Ochß, 1 Beschlagener Wagen
2 Ackerhacken mit Schaarn, 1 paar Eggen
mit Eisernen inken. Dann bey Abtrettung
der Wärths die halbe Wintter Fechßung (Ernte / Ernteertrag)
Ausgedüng (Ausgeding – Ausbedingung): Freye Herberg im Extra Stübl d(ie)
der Würth in Bau erhallten soll, in jeder Brache
zu 2 Metzen Ackern, dann auf dem Majerhöfen
zu 3 Metzen, beym Graben. An Wiesen: Die
Teucht Weiß auf dem Mayerhöfen zu 4 Hauer
am obern Ort beym Fußsteig, die Böhm-Wiese
und Rosen Wiese, nicht minder den Garthen auf
der Aue, und jene beym Stübl. Sollte der
Ausgedünger Sterben, so hat dessen Weib von
besagter Ausgeding die Helfte zu genüssen. (die Hälfte zu bekommen).
Diese Ausgedüng hat der neue Würth zubear-
beiten, und alles ein- und aus-zuführen.
Actum a´o et Die ut supra
3.2
Joseph Polzer
--------- nun
----------------Joseph Polzer
------------------------------------------------Bauerngrund sub Nro. 24
Die Zins
u. Natural
leistungen
gelöscht
4999
------
1872
Heut unten gesetzten Tag und Jahr verkaufet
der gaißdorfer Bauer Joseph Polzer Polzer seinem
ehelichen Sohn Joseph Polzer seinen in der Gemeinde Gaiß-
dorf sub Nro 24 eigenthümlich besitzenden Bauerngrund in
einer übereingekommenen Kaufssumma von Fünf Hundert-
zwanzig Gulden in Conv. Münze, Sage ...... 520 fr
unter nachstehenden in Gegenwart der mitgefertigten
Zeugen festgesetzten Bedingnüssen (Bedingungen):
1tens (Erstens) Hat Käufer bey Uebernahme des Grundbesitzes, welche
zu Michaeli zu heurigen Jahrs (am 29. September in diesem Jahr) zu geschehen hat, gleich baar (bar)
zu handen seines Vaters als den Verkäufer obigen Kauf-
schilling p(e)r 520 f(lo)r(int) zu bezahlen.
2tens (Zweitens) Uebergiebt der Verkäufer dem Käufer an Beylaß
einen Zugochsen, einen Waggen, zwey Akerhaken (Ackerhacken) samt
Schaar, ein Paar Eggen mit eisernen Zinken, dann
die Hälfte der Fechsung von der Winteranbau vom
Jahr 1828 und die Hälfte der Fechsung von der Sommer-
anbau 1829 welche letztern sich der Verkäufer zu
bestreuten (bestreiten) verbindet.
3tns(Drittens) Bestimmt sich der Verkäufer zum lebensläufichen (lebenslänglicher) un-
entgeldlichen Ausgeding die freue (freie) Wohnung im extra
Stübel (Stube / Zimmer / Anbau oder Ausgedingerhäuschen), welches der Wirth stäts (stets) im guten Bau zu-
erhalten hat, an Ackern in jeder Brache zu zwey
Metzen, im Gründl auf den sogenannten May-
erhöf zu 6 sage! sechs Metzen ......, dann zu Vier
Metzen Trischfeld auf derselben Mayerhöf unter der
Strappe, und 4/8tl Metzen Krautgarten ober dem Stübl.
An Wiesmats zu 4 Hauer unter dem Ackersteig, das
Rosenwiesel und das St(üc)kl A(c)ker samt der Wiese auf der
Böhm vom Robothweg bis zu Michel Peters, ferner ist
der Wirth schuldig dem Ausgedinger jährlich zwey (2) Kl(a)ftern
./.

Gabi