Nejdelší, ale zato poslední část.
12. Da nach Bötlichen wohlgefallen mein Jüngster Sohn Maria Josephus Joannes Wenceslaus in seinen Pupillar Jahren mit todt abginge, so subhbituire auf solchen fahl in der Erbschafft meine sambentliche Kinder aus der Ersten undt anderen Ehe, doch mit dresen unterschied, = das meine Jüngste Tochter Maria Rosalia Zwey, undt die andere Kinder Jedes ein theil von seiner Erbportion haben solle. Da aber Erstbesagte meine Jüngste Tochter Maria Rosalia ehender als er Maria Josephus Joannes Wenceslaus sterben Ihette, so sollen die, Ihr aus den Landtafflichen haus vormachte 500 F: Meinen Jüngsten Sohn allein, das übwige denen sanbentlich Kindern erster undt anderer Ehe, ügleiche theil zufallen, undt gehörig seyn. Dieser ursach halber dan
13. Undt damit die Jüngsten Zwey Kinder, als Maria Rosalia, und Maria Josephus Joannes Wenceslaus nach meinen todt nicht unwarsorgter bleiben mögen, thue Ihnen den herrn Valentin frantz Klain J. V. P. dann heren Johann Thomas Michalowitz Lungern der Königl Alten Stadt Prag, zue vormündern = denenselben aber den wohledl gestrengen heren Wentzl felix Raismonn von Reisenberg Raths verwandten erst behagter Alten Stadt Prag, zu meinen Ahsistenz Rath conhtituiren, mit bitten, Sie wollen sothane vornundtschafft nicht allein an= und der Kinder Lestens in obacht nehmen, undt sowohl Ihre versohn als mittl, gleich es Ehrlichen Leüthen Zustehet, undt ich die Zue versicht gegen Ihnen trage, also befohlen seyn lassen, damit Sie in der foreht Zottes, gutter lehr, undt disciplin, wohl aufer zogen, undt umb das Ihrige wenige nicht verlustiget geinacht werden mögen, sondern auch in allen vorfallen = undt anliegenheiten meinen Kinder den /: tit :/ henen Wephen vayer Lurgern der Königl: Neüen Stadt Prag, undt Landts Procuratorem in deisen Löbl: König Reich Löfaimb /: als zu welchen ich auch mein gäntzliches vertrauen tragr, mit biettten, das er solches gern thuen wolle :/ pro Consulente nehmen undt haben sollen, vndt dahers wannen künfflig mein offlerwehutes Landtaffl: auf den altstädter Rnig liegendes = meinen Jüngsten Sohn Maria Josepho Joanni Wenceslo vermachtes hause, zum verkauffen kommete, mohr gedachter herr Stephan Vayer zu salbigen in den Kauff /: cateris paribus :/ den verzuch und priorität haben wirdt undt solle.
14. Die Jenige 300 F: so meiner Tochter Johanna Ludmilla Polexina zum heywath gueth von mir ausgezahlet worden, soll Sie nicht, huldig seyr ad mahsam kareditatis Paterna zur conferiran, vielweniger von Ihrer Erb portion abziehen zu lassen, weilen die andere meine Kinder, hon proportionaliter versarget, und in der legitima denen Anhten gemäs nicht tadirat seyn . Wassentwillen
15. Weillen ich annoch unter, hiedliche activ = Schulden und pratensiones haben, so nur in Decisione beruhen, wie solches meine hinter lassene Documenta und Acta ausweisen, wann also meine Erben von denensolben einige überkonnen werden, sollen Sie verbunden seyn, sich in gleiche theile zutheillen, und also unter einander zur verfahren, damit keinen kein unwecht geshehe, ferner
16. Dem Notario hl: Jona Michaeli Ströcker beym schwartzen Adler wohnfafft, so durch lange Jahr in unter, hiedlichen diensten, sich mir und meinen Kinderen zum besten gebrauchen lassen, undt mit hindensetz = und verobsamnbung das seinigen, mir in virlen an die handt traülich gegengen, m remunerationem undt zur gedächlnus, sollen meine Erben /: auch ich es Ihnen hiemit aus drückl: befehlen thue :/ demselben der gestalt und also die wohunng in den haus beyem, schwartzen adler /: es besitze solehes wer da will :/ wie er es bieshers ingehabt undt genassen ohne engeldt, undt ohne nintzige turbation ad dies vita vergünstigen, undt nebst seinem weibe undt Kinderen genüsen lassen, undt weilen er seine guetthat undt treüheit die er mir bey meinen Leb= zeithen erwiesen, auch nach meinen todt freywillig anerbothen, nemblichen das er alle Jahr vier heyl: Meessen, so lang er leben wirdt für meine Seele Lesen lassen wolle, als wirdt er seinen versfrechen nach zu kommen hiemit wäfftigt verbunden seyn. Im fall aber meine Erben, dassen so ich der wohnung halber ad dies vita haben will in so weit wieder diesen meinen lezten willen und alles verhoffen weigenn solten, so will es ipso Ihme als kleine neben den, schwartzen Adler gelegenes delffkishas haüsl zum erbaigenthumb hiemit ver, hafft undt vertestirat haben.
17. Veronder auch hiemit, das dafern eines von meinen Kindern mit dene, was mir von der Reichen handt Zottes besheret, undt bey diesen, chwehren undt harten zeithen zusamben gebracht undt erfalten, als auch Ihme zum Erbthech constitnirat, undt in diesen meinen Testament verordnet worden, nicht der mit zu freieden seyn, undt diesen meinen lezten willen zue im pugniren oder zu odpawiwon, mithin mir die wuhe in der erden zue varstöhmen unterfangen solte, das selbe Kindt eoipso des erbtheils propter ingratitudinem, wie es dann auch die Anchten tlar in sich enthalten, verlustiget seyn, und denen anderen Kindern, so diesen meinen vätterlichen Lezten willen von genehmb haben nicht acceptiren, pro rata ausgahändiget werden, undt verbleiben solle. Mit münder
18. Thue einen Löbl: Altstädter Magistrat dienstfel: ersuchen, weilen nun ich als ein Raths verwanther wiel Jahr lang pro Publico tweülich gedienet, selbster solle über diesen Meinen Lezten willen, Obwigknitlich Schutz halten, und damit er in allen punctis exdansulis observirat werden möge, dawob seyn, und dafern diesen mein Lezter will, nicht als in Ziarliches undt Solennes Testament bestehen solte, so will doch das es als ein Codicill oder ander wertig beständiger actus, undt donatio mortis causa od als dispositis niter liberos beständig bleiben, undt diese Cnafft undt macht haben solle, also undt dergestalten, utvateat omni meliori gus potest valere modo, zuemahlen mich auch dessen versehe, mir auch vorbehalte diesen meinen lezten willen, so offt als es mir beliebig, zue andere, zu mündere, und zu mahren : da aber nach meinen absterben kein anderes Testament als dieses gefunden werden solte, so solle dieses pro valido Testaments gehalten, undt in allen best möglichst observirat werde. Zur bekräffttigung undt festhaltung diese meines lezten kätterluhen willens, habe nicht mihl allein aigenhändig unterschreiben, undt mein gewöhnliches vetschafft beygedrucket, sondere auch unter benante herren Zaügen /: jedoch Ihnen undt denen Ihrigen ohne Schaden undt nachtheil :/ gabührendt ersuchet,das Sie in Conspectu meo, uno eodemque tempore, diesen meinen lezten willen unterschrieben undt besigelt haben. So gesfefen in meiner behausung in der Königl: Alten Stadt Prag den 14. juny Anno 1701
Podpis Václava Mořice a třech svědků?
Pravia constetatione dominorum testium publicatum hoc testamentum in selsione extraordinaria habita in officio sex= viratus antiqua urbis pragensis die 4. marty A. 1702
podepsán syndicus?
Confirmatum hoc testamentum in cons: Anti: Urbis Pragensis 12. juny A. 1702
podpis někoho