Kniha smluv kupních - Kozov - němčina - vyřešeno

Napsal:
ned říj 20, 2013 23:07
od jtaborsky
Dobrý den,
chtěl bych poprosit o přečtení.
http://vademecum.archives.cz/vademecum/ ... fd&scan=37Díky moc.
Přečetl jsem:
Schank... Haus
Des Simon ... Libor Navrátil
.....................z Kozova ....
........................................
1) ... Libor Navrátil ...............
Simon Navrátil ......................
... 2000f ...... 23.Marz 1793 - 103f
... Thomas Poulitschek ..... 566-40x
.......................................... 1330-20x?
.......................................... 2000f
2) ....................
3) ....................
Re: Kniha smluv kupních - Kozov - němčina

Napsal:
pon říj 21, 2013 10:28
od Gabi
Dobrý den,
14.
Schänkhaus Kauf
Des Simon vom Bruder Libor Nawratjl.
Heute am Ende gesetzten Tag und Jahr ist bis auf
Obrigkeitliche Beynehmigung zwischen dem Kosower
Libor Nawratjl als Verkäufer an Einer, dann dessen
Bruder Simon Nawratjl als Käufer am Andern Theile
nachstehend unwiderruflicher Kauf verabredet und beschlossen
worden, wie folgt:
1.) Verkauft und übergiebt Libor Nawratjl seinen Bruder
Simon Nawratjl das in Kosow sub Nro 5 gelegene
Schänkhaus samt allen zu selben catastierten Äckern,
Wiesen und Gärten für einen Kaufschilling p(e)r 2000 f w/w
Sage Zweytausend Gulden W. W. Wovon derselbe
dem Herrschaft Busauer Rentamte v(om) 23 März 1793 ...... 103 f
dem Thomas Politschek de hoc dato an Kaufschilling .......... 566 „ 40 x
und dem Uibergeber, wenn er es fordern wird ................. 1330 „ 20 „
-----------------------------Zusammen obigt .............. 2000 f ---
zu bezahlen haben wird.
2.) Als unentgeldlicher Beylaß bleibt ihm 1 Pferd \210 f./, 1 Wagen \60 f./,
1 Pflug, \10 f./ 1 Hacken \5 f./, u(nd) 3 Eggen \12 f./. – Summa Beilas: 300 f.
3.) Wird Käufer verpflichtet, seinem Vater Georg Na-
wratjl und dessen Ehegattin bis zum beyderseitigen
Ableben nachstehendes Ausgeding einzuräumen; nemlich:
die freye Wohnung, welche sich jedoch der Ausgedinger.
f. – florin/forint = Gulden
x = Kreuzer (Krejcar)
15.
auf eigene Kösten aufbauen muß, dann 3 Mz. Äcker gleich
hintern Stübl, die kleine Wiese /:Winkel:/ zur Graserey, ein
Stück Garten bey der Ausgeding Wohnung, und die in dem
grosen Garten von der Scheuer bis zum Graben stehen-
den Obstbäume; - die Graserey dieses Grabens bleibt
jedoch dem Wirthe. Zudeme hat derselbe dem Erstern
das Ausgeding gehörig zu bearbeiten, und die Fechsung
hievon in seine Scheuer einzuführen.
4.) Wird diese Wirthschaft besagten Ausgedinger bis 15.
May 1822 zur Eigenthumlichen \Nutznüssung/ übelassen, wonach ihme in diesem
Jahre von der ganzen Fechsung die dritte Garbe verab-
folgt werden muß; übrigens nimmt er sich in diesem
Schänkhause noch einem Tisch, und einen Ofentopf zu seinem
Bedarfe aus. –
5.) Ist Besitzer schuldig, alle Jahre in die hft.(herrschaftliche) Rennten 10? f.
Grundzins und 1 f. Tanzimpost zu berichtigen, so auch
das in Besitzveränderungsfällen vorbehaltene 10 s.-tige?
Landemium zu bezahlen, und zugleich alle auf diese Stelle
entfallenden Landesherrlichen, Obrigkeitlichen, dann Ge-
meid Schuldigkeiten pünktlich zu erfüllen.
6.) Muß derselbe das zum Ausschank benöthigende Biere,
wie auch den Brandwein allein von der Obrigkeit abnehmen,
diese Getränke auf eigene Kösten zuführen, und selbe in
derselben Qualitaet, als er sie erhällt, wieder versilbern.
Mz. = Metzen
W.W. = Wiener Währung
16.
Sollte er etwa mit gefälschten Getränken, oder aber
gar ohne einigen Vorrath hievon ....treten werde,
so wird er unnachsichtlich mit einer den Zeitumständen
angemessenen Strafe belegt.
7.) Steth ihm frey, der Mehl- und Kuchlspeishandel,
so auch das Brodbacken zum Verkaufe, wofür
er jedoch jährlich einen Zins p(e)r 1 f 20 x zu erlegen hat.
8.) Hat die hohe Obrigkeit sich ausbedungen, falls der Be-
sitzer dieses Schänkhaus nicht ein gehörigen Stande
halten, oder nachlässiger Weise eingehen, oder aber
die Schuldigkeiten nicht gehörig erfüllen sollte, dasselbe
als ein zinsbares Gut wieder an sich zu ziehen. –
9.) Erhält Simon Nawratjl die Vollmacht, sich diese
Besitzung auf eigene Kösten grundbücherlich
zuschreiben zu lassen.
Urkund dessen die Fertigung beyder contratierenden
Theils, und seine der hiezu erbethenen Zeugen.
So geschehen Kosow am 15 May 1819
xxx Libor Nawratjl Verkäufer ----- xxx Simon Nawratjl Käufer
xxx Fabian Pospischill Zeuge ------ xxx Joseph Hodjna Zeug
xxx Martin Drappl Zeug ------------ xxx Joseph Kubalek Zeug
Mathias Thill Zeug und ------------- Johann Zendulka Zeug und
Nahmensunterschreiber ------------- Nahmensfertiger.
Bestättigt, und im Grundbuche Dom:
17.
folio 13 f. zum Eigenthums des Simon Nawratjl
vorgemerkt.
Amt Busau am 4. Novembe 1819
?? J. Hofmann Amtsrevisor
Dem Verkäufer Libor Nawratil gemäs Quittung vom
3. Aug(ust) 1838 \1333 f 20 x W.W./ bezahlt und diesen Betrag in Kosower Dom(inium)
Grundbuche No 1 pag 141 gelöscht.
Grundamt Busau den 11 Aug(ust) 1838