od Gabi » ned zář 16, 2018 9:32
Wohllöbliche fürsterzbischöfliche Güter Direction!
Das gehorsamst gefertigte fürsterzbischöf-
liche Waldamt erstattet Einer Wohllöblichen fürst-
erzbischöflichen Güter-Direction die Anzeige, daß
Heger Franz Dobiasch des frankstädter Reviers in
der Nacht vom 13. auf den 14. dss. M. (dieses Monats) auf dem Wege
von Bordowitz gegen Gross-Javornik meuchlings er-
mordet wurde.
Der genannte Heger hatte sich am bezeichneten
Tage gegen Abend nach Lichnau begeben um dort einen
für verkauftes Brennholz ausstehenden kleinen Geldbetrag
einzukassiren. Wie konstatirt wurde, entfernte er sich
von dort um cirka 9h abends und wurde am 14 dss. (dieses)
M. (Monats) auf dem schon oben angeführten Wege etwa 300 Schrit-
te von der Bezirksstrasse in einer Blutlache liegend,
todt aufgefunden. Die den Thatbestand aufnehmende ge-
richtliche Kommission konstatirte, daß Heger Dobiaš
durch einen Schlag mit der Hacke auf den Kopf be-
täubt niederstürzte, und auf der Erde liegend von dem
Mörder mit demselben Instrumente derart geschlagen
wurde, das die ganze Schädeldecke zersplittert er-
scheint. Außerdem zeigte die mit Blut überströmte
Leiche hinter dem linken Ohre eine mit einem Messer,
oder ähnlichem Instrumente, beigebrachte, bis an den
Halswirbel reichende Stichwunde. Nachdem bei der
Leiche bereits die vollkommene Todtenstarre einge-
treten war, konstatirte man ferner daß der Mord
noch im Laufe des Abends ausgeführt wurde.
Als des Mordes dringend verdächtig erscheint
der Bordowitzer Bauer Ignatz Weselka, den Heger
Dobiaš im Laufe des heurigen Winters in der Nacht
beim Diebstahle einer Tanne betreten und über wel-
chen Fall die Hauptwerhandlung am 19. Juni l. J. (letzten Jahres) beim
Kreisgerichte Neutitschein stattfinden sollte, was den
Angeklagten veranlaßt haben konnte, entweder den
Zeugen beseitigen zu wollen oder Rache an diesem
zu nehmen. Derselbe wurde auf diesen Verdacht
hin auch sogleich von der kk Gendarmerie verhaf-
tet. Da bei der Leiche kein Abgang an Geld oder
Effecten zu konstatiren war, dürfte die Annahme
daß Dobiaš das Opfer eines Racheactes ist, wohl die
richtige sein.
Der Ermordete hinterläßt Weib und 2
Kinder über welche der Matriken-Auszug, sobald
derselbe hieramts eingelangt, Einer Wohllöblichen
fürsterzbischöflichen Güter-Direction sofort einge-
sendet werden wird. Das gehorsamst gefertigte
fürsterzbischöfliche Waldamt bittet Eine Wöhllöbliche
fürsterbischöfliche Güter-Direction um geneigte Er-
wirkung einer entsprechenden Pension für die hinter-
bliebene Wittwe.
Nachdem eine baldige Besetzung dieses Hegers-
postens wegen der beschwerten und em Diebstahle sehr
ausgesetzten Abtheilung nothwendig, wird das gefer-
tigte fürsterzbischöfliche Waldamt den diesbezüglichen
Besetzungs-Vorschlag sofort folgen lassen.
Schließlich erlaubet man sich für die Zeit
bis zur Besetzung dieses Hegerspostens die Aufnahme
eines Aushilfshegers bewilligen zu wollen.
Hochwald am 16. Juni 1884
Z. 1690
In Waldamt Hochwald
Ueber den Bericht vom ..? .. Z.64, womit die Ermordung
des Waldhegers Franz Dobiasch zur Kenntniß gebracht wird, ge…?.
Sn. (Seine) Eminenz mit hoher Dekretatur vom 24. Juni …?? nachstehende
Resolution herabge?…gen zu laßen:
(Describ….: ? Ich ? – entgegen)
Das Waldamt erhält hirmit die Weisung im Sinne des ….. Weisung
das Nöthige zu verfügen, und den Matrikenauszug über die zwei hinter-
bliebenen Kinder einzusenden.
Kremser 30. Juni 1884
Jackl
….
Expedirt per Post am 3. Juli 1884
Schäfer
Gabi