od Ursus » čtv led 06, 2022 9:07
Guten Morgen, Marcela,
hier der Text. Sollten Sie etwas nicht verstehen, können Sie gerne fragen:
Gleichstehender Kontrakt ist vor Löbl. Magistrate des kgl.
Stadt Tabor unterm 23. Febr. 1829 zur bücherlichen Einverleibung und Auszeichnung in dem
alttaborer Emphi. Grundbuche bewilligt worden ad No. 453 Jud.
Heut zu Ende gesetzten Jahr und Tag ist zwischen dem Magistrate
der kgl. Stadt Tabor an einem, dann dem Johann Wesetzky andern Theils nachstehender
Kauf= und Verkaufsvertrag verabredet und abgeschlossen worden.
Es verkauft gleich gedachter Magistrat mit hoher Gubernial Genehmigung dd 31. Jänner/28. August 1828
No. Extr. 3888 39526 und k. Landesunterkammerämtlichen Intimats? dd 17. Februar/8. Dezember 1828 No. E:
558 3092 dem Johann W. im Wege der öffentlichen Versteigerung die der Taborer ?
obrigkeitlichen Stadtgemeinde angehörigen in Alttabor gelegene Baustelle sub No. V un-
ter 390 [Quadrat] Klafter gegen den erstiegenen höchsten Meistanboth von Vierzig Gulden
sage 40 fr ?: in niederösterreichischen 20 tr Stücken und zwar 60 Stück auf eine freie
Mark gerechnet unter nachstehenden Bedingnissen,
1tens. Hat Käufer Johann W. die eine Hälfte des Kaufschillings gleich nach
abgehaltener Lizitazion baar erlegt; worüber derselbe hiermit quittieret
wird. Die andere Hälfte des Kaufschillings pr. 20 fr ? aber verbindet sich Käufer
vom Tage der erfolgten hohen Bestättigung mit 5% Interessen zu verzinsen,
und gegen eine halbjährige beyden Theilen freystehende Aufkündigung zu
berichtigen.
2tens. Ist Käufer schuldig nach erfolgter hohen Genehmigung dieses Lizitazionsaktes
den Bauplan vorzulegen, und nach diesem, wenn derselbe richtig befunden, und
ihm der Baukonsens ertheilt wird, das Gebäude pünktlich auszuführen.
3tens. Käufer ist gehalten nach Verlauf eines Jahres vom Tage der erfolgten
hohen Genehmigung des Lizitazionsaktes von dieser Baustelle oder den Ge=
nüßungen jährlich fünf Gulden, sage 5fr ? nomine Genußzins in die
Stadttaborer Gemeindrenten gehörig einzuzahlen.
4tens Alle gegenwärtigen und künftige, wie immer Nahmen habenden kk. Lan=
desgaaben und sonstige Giebigkeiten, welche auf diesen Grund, als auch auf
das zu erbauende Häuschen ausfallen werden, nebst darin vorkommenden
Lieferungen aus eigenem Vermögen zu tragen, ohne von der Stadt=
gemeinde eine Vergüttung ansprechen zu dürfen, dagegen soll dem
Käufer die Vergüttung zufallen, wenn eine von Seiten des Staates hier
für erfollgen sollte.
5tens. Alle nach dem Gesetze für die Häusler und Innleute bestimm=
ten Bothengänge unentgeltlich zu verrichten, die Nachtwache abzu=
halten, und bei Strassenreparaturen auf jedesmalige Anordnung
des Amtes sich ebenfalls unentgeltlich verwenden zu lassen.
6tens. Keine verdächtigen Leute zu beherbergen, oder denselben eine Unter=
kunft zu geben, und sich stetts nach den bestehenden höchsten Gene=
ralien zu benehmen.
7tens. Bei Besitzveränderungsfällen zwischen Verwandten in auf= und
absteigender Linie 2.? % in andern Fällen aber 5% von dem Übernahms
Preise, oder wenn dieser der Stadtgemeinde gering zu seyn scheinen
sollte von dem durch eine auf Kösten der Gemeinde, im Erweisungsfalle
aber auf Kösten des Schuldtragenden, und bloß zum Behufe der Laudemial=
bemessung gerichtlich vorzunehmende Schätzung zu bestimmenden Werthe an
Laudemium der Stadtgemeinde zu entrichten.
8tens. Die Stempl=Ausfertigungs= und Einverleibungstaxen des dießfälligen
Kauf= und Verkaufsvertrags, so wie bei jeder andern Besitzverände=
rung aus Eigenem zu bestreiten. Weßhalb:
9tens. Über diesen lizitatorischen Verkauf die hochstellige Bestättigung aus=
drücklich vorbehalten wird.
10tens. Endlich bindet das Lizitazions Protokoll dem meistbiethenden Emphiteu=
ten zur Einhaltung des eingegangenen Kaufvertrags sogleich die Stadtgemein=
de aber erst nach erfolgter hochstelligen Genehmigung des Kaufkontraktes.
Zur Urkund dessen ist gegenwärtiger emphiteutischer Kauf= und Ver=
kaufskontrakt in zwey gleichlautende Exemplarien abgefaßt, unterfertigt, und
besiegelt worden, welcher auch das wogehörig zur Erlangung des bücherlichen Eigen=
thums einverleibt werden kann.
So geschehen in der kgl. Stadt Tabor den 23. November 1828.
Walter Bürgermeister
A.K. Josephi Rath
P. Prohaska substi. Magst. Rath
Brabek Anwalt
Johann Dom… Representant
Johann Wesetzky Käufer
Johann Nebuschka Zeuge
Wenzl Böhm Zeuge
Vom K.K.Boehmi: Landesgubernium wird dieser Contrakt
dem Inhalte nach bestättiget.
Prag am 22. Jänner 1829
Koltek
Nadherny
Der Zunahme des Käufers
statt Wessely, Wesetzky ist
in folge Auftrags des löbl. Taborer
Magistrats von 12. Jänner 1843 No. 142
jud: … verbessert worden.
Kovacz